1.    Allgemeines, Geltungsbereich 

1.1    Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen im Sinne des §14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachstehend „Besteller“ oder „Auftraggeber“). Die Einbeziehung von Vertragsbedingungen des Bestellers wird ausgeschlossen, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich oder in Textform vor Vertragsabschluss Entgegenstehendes. 

1.2    Unsere Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung (www.ebero-fab.com/agb) gelten auch ohne vorhergehenden Hinweis für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. 

2.    Angebote, Vertragsabschluss 

2.1    Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot ist ausdrücklich als bindend gekennzeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt durch beiderseitig unterzeichnete schriftliche Verträge sowie durch Auftragsbestätigungen der EBERO FAB GmbH in Schriftform oder Textform zustande, weiterhin durch Beginn der Ausführung einer bestellten Werkleistung oder Lieferung. Die EBERO FAB GmbH kann in solchen Fällen Bestätigungen des Bestellers in Text- oder Schriftform verlangen. 

2.2    Bei telefonischen oder persönlichen Bestellungen, auch in Schrift- oder Textform kommt der Vertrag erst durch die Auftragsbestätigung der EBERO FAB GmbH unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Der Besteller hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden. Seine Bestellungen sind Vertragsangebote. 

2.3    Angaben und Abbildungen in Katalogen, Preislisten oder Online-Veröffentlichungen sind nicht bindend. Technische Beschreibungen, Merkblätter und Angaben in Online-Veröffentlichungen werden nicht Vertragsgegenstand. Maßgebend für Art und Qualität der Lieferungen und Werkleistungen ist der geschlossene Vertrag mit Leistungsverzeichnis/ Leistungsbeschreibung oder die Auftragsbestätigung der EBERO FAB GmbH.

3.    Preise, Versandkosten, Gefahrübergang 

3.1    Alle Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Versandkosten trägt der Besteller, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit der Übergabe an den Spediteur/ Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt entsprechend bei Lieferung mit eigenen Transportmitteln, wenn die Lieferung unser Lager verlässt. 

3.2    Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. Der Besteller zahlt darauf die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. 

3.3    Der Besteller trägt die Kosten des Transports, der Verpackung und Fracht sowie der Transportversicherung, soweit eine Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Die EBERO FAB GmbH ist nicht verpflichtet, versandte Ware zu versichern. 

3.4    Bei Warenlieferungen und Leistungen auf Abruf gelten die jeweils am Tag des Abrufs geltenden preise, sofern der Abruf vereinbarter Leistungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang einer verbindlichen Bestellung erfolgt. 

4.    Lieferung, Verzug

4.1    Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von uns grundsätzlich nicht übernommen. Auftragsbestätigungen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.

4.2    Die Lieferung gilt als frist- bzw. termingerecht erbracht, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins das Werk/Lager verlassen hat oder bei Abholung durch den Käufer die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. 

4.3    Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ergebnissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, extreme Witterungsverhältnisse, Kriegsereignisse oder Unruhen, etc.) ermächtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Führen Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 


5.    Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung 

5.1    Der Besteller ist verpflichtet, Liefergegenstände unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel oder Abweichungen schriftlich oder in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung des Fehlers bei der EBERO FAB GmbH anzuzeigen. 

5.2    Geht die Anzeige nicht spätestens innerhalb on sieben Kalendertagen ab Lieferung bei der EBERO FAB GmbH ein, so gelten die gelieferten Vertragsgegenstände als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Mängel oder Abweichungen handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Bei Anlieferung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach erstmaligem Auftraten des Mangels anzuzeigen, andernfalls gelten die gelieferten Vertragsgegenstände auch insoweit als genehmigt. 

5.3    Sollten Vertragsgegenstände mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert werden, ist der Besteller gehalten, den Schaden sofort beim Spediteur/Frachtdienst zu reklamieren, ggf. die Annahme zu verweigern sowie schnellstmöglich mit der EBERO GmbH Kontakt aufzunehmen, damit wir unsere Rechte gegenüber dem Spediteur/ Frachtdienst wahren können. 

5.4    Bei Mängeln kann die EBERO FAB GmbH zunächst Nacherfüllung leisten, die durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung von mangelfreien Vertragsgegenständen nach Wahl der EBERO FAB GmbH erfolgt. Wegen eines Mangels sind drei Nachbesserungsversuche bei Kauf- und Werklieferungsverträgen hinzunehmen. 

5.5    Wenn die EBERO FAB GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert, diese endgültig fehlschlägt oder sich aus von der EBERO FAB GmbH zu vertretenden Gründen unzumutbar verzögert, kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Bestimmungen der Ziffer 9 dieser Bedingungen gelten entsprechend. 

5.6    Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Besteller sich Wertersatz für gezogene Nutzungen der Vertragsgegenstände auf die Rückgewähr des Kaufpreises anrechnen zu lassen. Der anrechenbare Wertersatz wird hierbei unter Berücksichtigung der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Vertragsgegenstände anteilig für die Zeit der tatsächlichen Nutzung auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises berechnet. 

5.7    Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterung des Vertragsgegenstandes, die nicht auf bestimmungsgemäße Nutzung zurückzuführen sind, bleiben vom anrechenbaren Wertersatz im Falle des Rücktritts unberührt. 

5.8    Ansprüche wegen Sachmängel bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf Verschleiß infolge normalen Gebrauchs zurückzuführen ist, Ersatzteile und jene Aggregate und Teile betrifft, di regelmäßig erneuert werden müssen oder dadurch entstanden ist, dass der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist.  

5.9    Eine unerhebliche Mangel berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Nicht wesentliche Mängel sind solche, die einer Verwendung und Tauglichkeit der geleiferten oder montierten Anlagen und Geräte zu dem vereinbarten Einsatz und Zweck nicht entgegenstehen. 

6.    Warenrücknahmen

6..1    Die Rücknahme von Waren und Leistungen durch die EBERO FAB GmbH erfolgt nur im Falle einer expliziten Vereinbarung durch die beteiligten Parteien. Sie erfolgt vonseiten der EBERO FAB GmbH ausschließlich auf Kulanzbasis. Eine Rücknahme kommt nur bei einwandfreiem Zustand der Ware, frachtfreier und kostenloser Rücksendung an das vereinbarte Lager und gegen Kopie von Originalrechnung oder Lieferschein in Betracht. Für Warenrücknahmen erhält der Besteller nach Erhalt eine Gutschrift abzgl. 25% Bearbeitungsgebühr vom Netto-Rechnungswert. Etwaige Aufarbeitungskosten oder sonstige infolge der Rücknahme erbrachten Leistungen werden dem Besteller berechnet. Die EBERO FAB GmbH kann diese Kosten direkt bei der Gutschrifterteilung in Abzug bringen.

6..2    Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Verlangen des Kunden besonders beschaffter Waren sowie von Waren, die nicht mehr dem Stand der gültigen Verkaufsunterlagen des Lieferanten entsprechen, ist ausgeschlossen. 

7.    Zahlungsbedingungen

7.1    Zahlungen sind sofort netto nach Rechnungslegung fällig. Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 

7.2    Ein Abzug vereinbarter Skonti ist nicht zulässig, wenn der Besteller mit der Zahlung einer anderen Rechnung der EBERO FAB GmbH im Rückstand ist. 

7.3    Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung trotz schriftlicher Mahnung mehr als 10 Werktage im Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, sind wir berechtigt, die sofortige Bezahlung aller noch offenen Forderungen zu verlangen. 

8.    Eigentumsvorbehalt und Abtretungen

8.1    Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung oder anderweitigen Ausgleich des vereinbarten Preises Eigentum der EBERO FAB GmbH. Bei Zahlungsverzug des Bestellers und fruchtloser schriftlicher Mahnung sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. 

8.2    Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer., Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 

8.3    Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.  

8.4    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Mit Vertragsschluss tritt der Besteller seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an die EBERO FAB GmbH ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob Lieferungen bearbeitet oder unverändert weiterverkauft worden sind.      

8.5    Die EBERO FAB GmbH behält sich vor, Abtretungen gegenüber dem Abnehmer des Bestellers anzuzeigen und Zahlung an sich zu verlangen, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 6.3 dieser Bedingungen vorliegen. Der Besteller ist verpflichtet, der EBERO FAB GmbH auf Aufforderung Auskunft über Weiterveräußerung und Abnehmer der Ware zu erteilen und ihr die nötigen Dokumente und Informationen für die Geltendmachung ihrer Rechte zu verschaffen.   

8.6    Bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware in Verbindung mit der EBERO FAB GmbH nicht gehörender Ware tritt der Besteller aus dem Weiterverkauf die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten vorrangig an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.  

8.7    Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag der EBERO FAB GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum der EBERO FAB GmbH stehen, erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der EBERO FAB GmbH nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt die EBERO FAB GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer das Miteigentum anteilig überträgt. EBERO FAB GmbH nimmt diese Übertragung an. Der Besteller wird so entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.

8.8    Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum.

8.9    Mit der Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Abgetretene Forderungen gelten, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf als zurückabgetreten.

8.10    Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir die Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl vornehmen.

9.    Montagearbeiten 

9.1    Der Besteller ist – soweit nicht anders vereinbart – auf seine Kosten zur technischen und organisatorischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Vornahme aller Vorbereitungshandlungen, die für die Durchführung von Montagearbeiten erforderlich sind. 

9.2    Der Besteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen für den Beginn der Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals zu schaffen. Beeinträchtigungen und Verzögerungen durch den Besteller sind zu vermeiden. 

9.3    Der Besteller ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald die EBERO FAB GmbH die Fertigstellung schriftlich oder in Textform angezeigt hat und eine Erprobung des montierten Gegenstandes technisch möglich ist, sofern eine Erprobung vertraglich vereinbart wurde. Erweist sich die Montage bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Ein nicht wesentlicher Mangel berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme. Nicht wesentliche Mängel sind solche, die
9.4    einer Verwendung und Tauglichkeit der gelieferten oder montierten Anlagen und Geräte zu dem vereinbarten Einsatz und Zweck nicht entgegenstehen.

9.5    Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.

9.6    Für Ansprüche aus Mängelhaftung des Bestellers gelten die Regeln in Ziffer 4 dieser AGB bezüglich Haftung und Obliegenheiten des Auftraggebers, insbesondere Untersuchungs- und Hinweispflichten.

10.    Umfang der Haftung 

10.1    Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere 
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir unbeschränkt in folgenden Fällen: 
•    bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der 
Gesundheit, 
•    bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger 
Pflichtverletzung, 
•    bei schriftlich oder in Textform vereinbarten 
Garantieversprechen.

10.2    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, auch für 
Mangelfolgeschäden und Drittschäden wird unabhängig vom 
Rechtsgrund der Entstehung ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt die EBERO FAB GmbH von allen etwaigen Ansprüchen Dritter und von etwaigen Ansprüchen von Verbrauchern aus Produkthaftung (PHG) frei.

10.3    Diese Haftungsbedingungen gelten auch für die Durchführung von Montagearbeiten (Ziffer 9).

11.    Salvatorische Klausel 

11.1    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist insofern abbedungen. In diesem Fall wird die EBERO FAB GmbH zusammen mit dem Besteller die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem 
11.2    wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1    Erfüllungs- und Gerichtsstand ist Kiel. Die EBERO FAB GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

12.2    Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

12.3    Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.